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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Angebote, Nachweise und Leistungen unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestimmungen mit Hinweis
aus anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

§ 2 Entstehen des Provisionsanspruches

1. Sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt, ist unser Provisionsanspruch
entstanden. Der Provisionsanspruch entsteht weiterhin, wenn unser Nachweis in sonstiger Weise verwertet wird.

2. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Vertrag zu Bedingungen zustande kommt, die von der von uns
nachgewiesenen oder vermittelten Möglichkeiten abweichen.

3. Unser Provisionsanspruch gilt weiterhin, wenn der angestrebte Erfolg durch einen anderen Vertrag oder etwa durch Zuschlag
in der Zwangsvollstreckung oder durch Vereinbarung eines Erbbaurechts erreicht wird.

4. Ein Provisionsanspruch entsteht zusätzlich für Ergänzungen und Erweiterungen eines von uns nachgewiesenen oder
vermittelten Vertrages, wenn diese zeitlich und räumlich in Zusammenhang stehen.

5. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Objekt durch Verhandlungen mit einem von uns nachgewiesenen oder
vermittelten Objekteigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bzgl. eines anderen Objektes zustande kommt.

 

§ 3 Provision bei An- und Verkauf von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Geschäften

Sofern nicht abweichend im Exposé und/oder Schriftverkehr angegeben, beträgt bei Abschluss eines Kaufvertrages (außer
bei Kaufverträgen von Verbrauchern über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zur Wohnnutzung) die vom Käufer
zu zahlende Provision 7,14 % inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes (wie nachstehend definiert) bis einschließlich 5 Mio. €, 5,95 %
inkl. MwSt. (USt.) des über 5 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich 20 Mio. € sowie 4,76 % inkl. MwSt. (USt.)
des über 20 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes. Bei Abschluss eines Kaufvertrages einer Eigentumswohnung oder eines
Einfamilienhauses zur Wohnnutzung beträgt die vom Käufer (sofern als Verbraucher handelnd) zu zahlende Provision 3,57 %
inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes, jedoch maximal in Höhe der Provision, welche der Makler vom Verkäufer vertraglich
erhält, gemäß § 656c BGB.

Als „Kaufvertrag“ in diesem Sinne gelten

1. Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück
und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder
Dauernutzungsrechte (asset deal); und/oder

2. Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück,
einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht
unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung (share deal); und/oder

3. jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen
grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag
wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen
grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon
nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
„Vertragswert“ ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete
Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten, etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-)
Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich
etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des
Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen
Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv
hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen
werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden
unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen)
Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert
zählen die von dem jeweiligen Erwerber etwa zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und
Gerichtskosten und/oder der Betrag der etwaig zu zahlenden Grunderwerbsteuer.
Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende
Provision 1,19 % inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes. Bei Ausübung des Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die
Provision gemäß vorstehend a) bis c).

 

§ 4 Provision bei Vermietung und Verpachtung

Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision

1. für Verträge über Einzelhandelsflächen (Verkaufs-, Lager-, Personalflächen o. ä.) 3,0 % der Nettomiete für die gesamte
Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 3,0 Nettomonatsmieten, zzgl. 1,0 % der Nettomiete für etwaige
Optionsmietzeiten;

2. für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen (Logistik-, Lager-, Werkstatt-, Produktionsflächen o. ä.) sowie
Großhandelsflächen oder sonstige Flächen (mit Ausnahme von Einzelhandelsflächen) mindestens 3,0 Bruttomonatsmieten,
ab einer Festlaufzeit von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren 3,5 Bruttomonatsmieten, ab einer Festlaufzeit von
mindestens zehn und weniger als fünfzehn Jahren 4,0 Bruttomonatsmieten und ab einer Festlaufzeit von fünfzehn Jahren oder
mehr 4,5 Bruttomonatsmieten, jeweils zzgl. 1,0 Bruttomonatsmieten je vereinbarter Optionsmietzeit;
„Netto(monats)miete“ ist die vertragliche (monatliche) Grundmiete (bzw. -pacht) ohne Leistungen für Neben- und
Betriebskosten. „Bruttomonatsmiete“ ist die Nettomonatsmiete zzgl. der anfänglichen Vorauszahlung bzw. der Pauschale für
Neben- und Betriebskosten. „Festlaufzeit“ ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit, während derer der Miet- bzw. Pachtvertrag
nicht ordentlich gekündigt werden kann; etwaige Vertragsverlängerungen infolge von Optionsrechten o. ä. bleiben insoweit
außer Betracht. „Optionsmietzeit“ ist die Laufzeit, um die der Miet- bzw. Pachtvertrag aufgrund eines Optionsrechtes einer
oder beider Parteien verlängert werden kann, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Optionsrechtes noch ungewiss ist.
Bei Vereinbarung eines Anmietrechts, Vormietrechts oder Vormietvertrages (bzw. eines entsprechenden Rechtes in Bezug auf
ein Pachtverhältnis) beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision für Verträge über Einzelhandelsflächen 1,0 % der
Nettomiete für die (An- bzw. Vor-)Mietfläche für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 1,0
Nettomonatsmieten, und für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen, Großhandelsflächen oder sonstige Flächen 1,0
Bruttomonatsmieten, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Rechtes noch ungewiss ist.
Bei Vereinbarung von Abstands- oder Ablösezahlungen an den Vermieter bzw. Verpächter oder an Dritte für die Ablösung
von Rechten, Ansprüchen, Einrichtungsgegenständen, Waren usw. erhöht sich die Provision um 5 % des insoweit vereinbarten
Betrages.
Bei der Vereinbarung einer gestaffelten Miete bzw. Pacht ist für die Berechnung der Provision deren durchschnittlicher
monatlicher Betrag während der gesamten Festlaufzeit des Vertrages maßgebend.
Zeitlich begrenzte Reduzierungen der Miete bzw. Pacht einschließlich miet- bzw. pachtfreier Zeiten sowie Baukosten-,
Umzugszuschüsse und sonstige Inzentivierungen bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt.
Die Provision versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Provision ist mit Abschluss
des Maklervertrages zwischen dem Makler und dem Auftraggeber vereinbart und wird mit Abschluss des Hauptvertrages
fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug.

 

§ 5 Bestehen bleiben des Provisionsanspruches

1. Spätere Nachweise durch dritte Personen ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.

2. Erlischt der Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen, bleibt unser Provisionsanspruch bestehen.

3. Wird der Vertag durch Rücktritt wegen eines vertraglichen Rücktrittsrechtes beseitigt, so bleibt der Provisionsanspruch
ebenfalls bestehen.


§ 6 Vorheriger Nachweis Dritter

1. Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns
dies unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hin ist der vorherige Nachweis eines anderen zu belegen.

2. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt unser Nachweis als ursächlich für einen Kauf oder den Abschluss eines sonstigen

 

§ 7 Weitergabeverbot 

1. Unsere Angebote, Nachweise und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, Schadensersatz in Höhe
der Provision zu zahlen, die angefallen wäre, wenn wir selbst nachgewiesen oder vermittelt hätten.


§ 8 Nebenpflichten

1. Bei Verhandlungen müssen wir als Makler benannt werden

2. Wir sind zu jedem von uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsabschluss hinzuzuziehen.

3. Uns sind unaufgefordert Abschriften von geschlossenen Verträgen zuzusenden.

 

§ 9 Tätigkeit für den anderen Teil

Wir dürfen beidseitig, also auch für den anderen Teil, tätig werden.


§ 10 Haftungsausschluss und -begrenzung; Verjährung

Die gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen Dritter, insbesondere des oder der
Grundstückseigentümer(s). Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird nicht übernommen.
Der Makler haftet ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Maklervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch
vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Haftung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen
Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Entstehen des Anspruches und
der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von
5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht bei arglistigem Verhalten des Maklers.
Der vorstehende Haftungsausschluss und die vorstehende Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 11 Nachweise freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten

1. Unsere Angebote und Nachweise sind freibleibend.

2. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


§ 12 Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen

Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unter Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin


§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.

 

 

 

 

   Partnerschaft und Vertrauen sind die Basis

 
 

für unseren wirtschaftlichen Erfolg