Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Angebote, Nachweise und Leistungen unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestimmungen mit Hinweis aus anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Entstehen des Provisionsanspruches
1. Sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt, ist unser Provisionsanspruch entstanden. Der Provisionsanspruch entsteht weiterhin, wenn unser Nachweis in sonstiger Weise verwertet wird.
2. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Vertrag zu Bedingungen zustande kommt, die von der von uns nachgewiesenen oder vermittelten Möglichkeiten abweichen.
3. Unser Provisionsanspruch gilt weiterhin, wenn der angestrebte Erfolg durch einen anderen Vertrag oder etwa durch Zuschlag in der Zwangsvollstreckung oder durch Vereinbarung eines Erbbaurechts erreicht wird.
4. Ein Provisionsanspruch entsteht zusätzlich für Ergänzungen und Erweiterungen eines von uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages, wenn diese zeitlich und räumlich in Zusammenhang stehen.
5. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein Objekt durch Verhandlungen mit einem von uns nachgewiesenen oder vermittelten Objekteigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bzgl. eines anderen Objektes zustande kommt.
§ 3 Provision bei An- und Verkauf von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Geschäften
Sofern nicht abweichend im Exposé und/oder Schriftverkehr angegeben, beträgt bei Abschluss eines Kaufvertrages (außer bei Kaufverträgen von Verbrauchern über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zur Wohnnutzung) die vom Käufer zu zahlende Provision 7,14 % inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes (wie nachstehend definiert) bis einschließlich 5 Mio. €, 5,95 % inkl. MwSt. (USt.) des über 5 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich 20 Mio. € sowie 4,76 % inkl. MwSt. (USt.) des über 20 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes. Bei Abschluss eines Kaufvertrages einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung beträgt die vom Käufer (sofern als Verbraucher handelnd) zu zahlende Provision 3,57 % inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes, jedoch maximal in Höhe der Provision, welche der Makler vom Verkäufer vertraglich erhält, gemäß § 656c BGB.
Als „Kaufvertrag“ in diesem Sinne gelten
1. Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte (asset deal); und/oder
2. Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung (share deal); und/oder
3. jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. „Vertragswert“ ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten, etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-) Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert zählen die von dem jeweiligen Erwerber etwa zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten und/oder der Betrag der etwaig zu zahlenden Grunderwerbsteuer. Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision 1,19 % inkl. MwSt. (USt.) des Vertragswertes. Bei Ausübung des Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die Provision gemäß vorstehend a) bis c).
§ 4 Provision bei Vermietung und Verpachtung
Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision
1. für Verträge über Einzelhandelsflächen (Verkaufs-, Lager-, Personalflächen o. ä.) 3,0 % der Nettomiete für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 3,0 Nettomonatsmieten, zzgl. 1,0 % der Nettomiete für etwaige Optionsmietzeiten;
2. für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen (Logistik-, Lager-, Werkstatt-, Produktionsflächen o. ä.) sowie Großhandelsflächen oder sonstige Flächen (mit Ausnahme von Einzelhandelsflächen) mindestens 3,0 Bruttomonatsmieten, ab einer Festlaufzeit von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren 3,5 Bruttomonatsmieten, ab einer Festlaufzeit von mindestens zehn und weniger als fünfzehn Jahren 4,0 Bruttomonatsmieten und ab einer Festlaufzeit von fünfzehn Jahren oder mehr 4,5 Bruttomonatsmieten, jeweils zzgl. 1,0 Bruttomonatsmieten je vereinbarter Optionsmietzeit; „Netto(monats)miete“ ist die vertragliche (monatliche) Grundmiete (bzw. -pacht) ohne Leistungen für Neben- und Betriebskosten. „Bruttomonatsmiete“ ist die Nettomonatsmiete zzgl. der anfänglichen Vorauszahlung bzw. der Pauschale für Neben- und Betriebskosten. „Festlaufzeit“ ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit, während derer der Miet- bzw. Pachtvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann; etwaige Vertragsverlängerungen infolge von Optionsrechten o. ä. bleiben insoweit außer Betracht. „Optionsmietzeit“ ist die Laufzeit, um die der Miet- bzw. Pachtvertrag aufgrund eines Optionsrechtes einer oder beider Parteien verlängert werden kann, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Optionsrechtes noch ungewiss ist. Bei Vereinbarung eines Anmietrechts, Vormietrechts oder Vormietvertrages (bzw. eines entsprechenden Rechtes in Bezug auf ein Pachtverhältnis) beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision für Verträge über Einzelhandelsflächen 1,0 % der Nettomiete für die (An- bzw. Vor-)Mietfläche für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 1,0 Nettomonatsmieten, und für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen, Großhandelsflächen oder sonstige Flächen 1,0 Bruttomonatsmieten, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Rechtes noch ungewiss ist. Bei Vereinbarung von Abstands- oder Ablösezahlungen an den Vermieter bzw. Verpächter oder an Dritte für die Ablösung von Rechten, Ansprüchen, Einrichtungsgegenständen, Waren usw. erhöht sich die Provision um 5 % des insoweit vereinbarten Betrages. Bei der Vereinbarung einer gestaffelten Miete bzw. Pacht ist für die Berechnung der Provision deren durchschnittlicher monatlicher Betrag während der gesamten Festlaufzeit des Vertrages maßgebend. Zeitlich begrenzte Reduzierungen der Miete bzw. Pacht einschließlich miet- bzw. pachtfreier Zeiten sowie Baukosten-, Umzugszuschüsse und sonstige Inzentivierungen bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt. Die Provision versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Provision ist mit Abschluss des Maklervertrages zwischen dem Makler und dem Auftraggeber vereinbart und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug.
§ 5 Bestehen bleiben des Provisionsanspruches
1. Spätere Nachweise durch dritte Personen ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.
2. Erlischt der Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen, bleibt unser Provisionsanspruch bestehen.
3. Wird der Vertag durch Rücktritt wegen eines vertraglichen Rücktrittsrechtes beseitigt, so bleibt der Provisionsanspruch ebenfalls bestehen.
§ 6 Vorheriger Nachweis Dritter
1. Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hin ist der vorherige Nachweis eines anderen zu belegen.
2. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt unser Nachweis als ursächlich für einen Kauf oder den Abschluss eines sonstigen
§ 7 Weitergabeverbot
1. Unsere Angebote, Nachweise und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die angefallen wäre, wenn wir selbst nachgewiesen oder vermittelt hätten.
§ 8 Nebenpflichten
1. Bei Verhandlungen müssen wir als Makler benannt werden
2. Wir sind zu jedem von uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsabschluss hinzuzuziehen.
3. Uns sind unaufgefordert Abschriften von geschlossenen Verträgen zuzusenden.
§ 9 Tätigkeit für den anderen Teil
Wir dürfen beidseitig, also auch für den anderen Teil, tätig werden.
§ 10 Haftungsausschluss und -begrenzung; Verjährung
Die gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen Dritter, insbesondere des oder der Grundstückseigentümer(s). Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird nicht übernommen. Der Makler haftet ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Entstehen des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht bei arglistigem Verhalten des Maklers. Der vorstehende Haftungsausschluss und die vorstehende Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 11 Nachweise freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten
1. Unsere Angebote und Nachweise sind freibleibend.
2. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
§ 12 Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unter Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin
§ 14 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
|